Kindstötung und Mutterbild – ein kurzer historischer Einblick bis heute
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– Vom „Schandkind“ zum „psychologisch erklärten Opfer“ –
Der Fall Freital als Spiegel einer tiefen kulturellen Kontinuität
🔹 1. Der Fall Freital (Dresden 2025)
Im Februar 2025 wurde in Freital bei Dresden die Leiche eines Neugeborenen in einer Mülltonne gefunden.
Die 23-jährige Mutter hatte das Kind nach der Geburt getötet und entsorgt.
Laut psychiatrischem Gutachten lag keine psychische Erkrankung vor.
Die Staatsanwaltschaft forderte sieben Jahre Haft, das Landgericht Dresden verurteilte sie jedoch wegen eines minder schweren Falls des Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe
(n-tv, 21. 10. 2025).
Bemerkenswert:
Obwohl sie das Kind austrug, keinerlei Vorbereitungen traf und keine Störung vorlag, wurde das Motiv als „Überforderung“ bewertet.
Das Gericht sprach von einer „emotionalen Ausnahmesituation“ – einem Begriff, der juristisch diffus, aber kulturell aufgeladen ist.
🔹 2. Historische Wurzeln: Das Neugeborene als „Nicht-Person“
Die gesellschaftliche Abwertung des Neugeborenen hat eine tiefe Wurzel im europäischen Denken:
🕯 Mittelalter und frühe Neuzeit
- Ein Kind galt erst nach der Taufe als „voller Mensch“ im religiösen Sinn.
Davor war es theologisch unerlöst, also liminal – zwischen Leben und Nicht-Leben.
(vgl. Caroline Walker Bynum, Fragmentation and Redemption, Harvard University Press, 1991) - Kindstötung war häufig ein soziales Delikt, kein metaphysisches: Sie verletzte die Ordnung, nicht primär das Leben.
- Viele Städte (z. B. Nürnberg, Köln) kannten milde Strafen für Mütter unehelicher Kinder, während Kindstötungen durch Väter oder fremde Täter härter geahndet wurden.
Quelle: Reichsabschied 1532 – Constitutio Criminalis Carolina, Art. 131–134.
🩸 17.–19. Jahrhundert: Das „Schandkind“
- Mit der bürgerlichen Moral des 18. und 19. Jahrhunderts wurde das uneheliche Kind zum Symbol gesellschaftlicher Schande.
- Das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches (1871) sah deshalb in § 217 StGB ausdrücklich vor: „Eine Mutter, die ihr nichteheliches Kind während oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.“
- Das Kind war damit juristisch weniger wert als ein anderes Kind,
weil seine Existenz die moralische Ordnung gefährdete. - Das Motiv „Ehrschutz“ der Mutter wurde höher gewichtet als das Lebensrecht des Kindes.
🔹 3. 20. Jahrhundert: Vom Ehrschutz zur Pathologisierung
Mit der Entkriminalisierung unehelicher Mutterschaft ab Mitte des 20. Jahrhunderts verschwand das Schamargument,
doch es wurde durch ein medizinisch-psychologisches ersetzt:
„Die Mutter stand noch unter dem Einfluss der Geburt.“
„Sie handelte in einem Ausnahmezustand.“
So blieb die milde Bewertung – nur das Etikett änderte sich.
Das Neugeborene blieb rechtlich zweitrangig,
weil das Gericht das Verständnis auf die Mutter richtete, nicht auf das Opfer.
Beispielhafte Rechtsprechung:
- BGHSt 11, 1 (1957): „Bei Tötung eines Neugeborenen ist stets zu prüfen, ob die Frau noch unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs stand.“
- Damit wurde eine quasi automatische Entlastung institutionalisiert.
🔹 4. 1998: Abschaffung des § 217 StGB – Symbolische Gleichstellung, faktische Kontinuität
Als 1998 der Sondertatbestand der „Kindestötung durch die Mutter“ abgeschafft wurde,
war das Ziel die Gleichbehandlung aller Täter.
Doch in der Praxis blieb die alte Denkfigur erhalten:
Genau da liegt die systemische Verzerrung:
Der Diskurs geht unausgesprochen immer davon aus, dass eine „wahre Mutter“ von Natur aus empathisch und fürsorglich ist.
Wenn sie tötet, dann muss also etwas „außerhalb ihres eigentlichen Wesens als Mutter“ passiert sein – eine Krise, Verdrängung, Verzweiflung, Überforderung.
Damit wird ein kollektives Narrativ bedient:
„Mütter töten ihr Kind aus seelischer Not.“
Und genau dieses Narrativ produziert die mildere Beurteilung.
Gerichte greifen seither regelmäßig auf § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) zurück,
selbst wenn keine psychiatrische Diagnose existiert.
Ergebnis:
- Formale Gleichstellung,
- materielle Ungleichheit.
Die Strafe bleibt meist im Bereich von 2–5 Jahren,
selbst bei planvoller oder nachweislich bewusster Tat.
🔹 5. Moderne Urteile: Empathie statt Verantwortung
Der Fall Freital ist exemplarisch:
Er folgt diesem historischen Muster.
Das Gericht stellte nicht auf Mordmerkmale ab (z. B. niedrige Beweggründe, Heimtücke),
sondern auf das emotionale Erleben der Täterin.
Dadurch verschiebt sich der Fokus von der objektiven Tat hin zur subjektiven Belastung.
Das Opfer – das Neugeborene – wird damit juristisch entindividualisiert:
Es ist nicht „ein Mensch“, sondern „ein Anlass psychischer Überforderung“.
So wird in vielen Fällen von Neugeborenen- oder Kindstötung durch Mütter das direkte Umfeld als „schuldhaft“ interpretiert – häufig der Vater oder Partner:
Begründung: Der Vater sei nicht unterstützend genug gewesen, habe die Beziehung nur belastet oder die Schwangerschaft nie akzeptiert. Das mag in manchen Fällen so sein, aber es zeigt eben dann auch nur einen Teil vom Ganzen.
Folge: Die Tötung wird umgedeutet – von einer eigenverantwortlichen Handlung zu einer „reinen Reaktion auf äußere Belastungen“.
🔹 6. Die symbolische Ökonomie des Lebenswerts
Warum wiegt das Leben eines Neugeborenen so wenig?
Weil das Rechtssystem, tief geprägt von Kultur, Psychiatrie und Geschlechterrollen,
dem Neugeborenen keine Geschichte, keine soziale Identität zuschreibt.
🔹 7. Vergleich: Andere Länder
| Land | Behandlung von Kindstötung | Typische Strafe | Fokus |
|---|---|---|---|
| 🇩🇪 Deutschland | § 212/213, meist § 21 (verminderte Schuldfähigkeit) | 2–5 Jahre | empathische, überforderte Mutter |
| 🇨🇭 Schweiz | Art. 116 StGB – „während Geburt oder unter deren Einfluss“ | bis 3 Jahre | “Ausnahmesituation Geburt” |
| 🇬🇧 England | Infanticide Act 1938 | bis 5 Jahre | Muttermentalität |
| 🇸🇪 Schweden | kein Sondertatbestand | 5–10 Jahre (neutral) | Opferzentriert |
| 🇺🇸 USA | Mord/Totschlag | sehr variabel, oft 10–30 Jahre | Tatfokus |
Je patriarchaler oder idealisierter das Mutterbild im Land,
desto milder die Strafe.
Je moderner und gleichstellungsorientierter das Strafrecht (USA, Schweden),
desto neutraler und strenger die Bewertung.
🔹 8. Fazit: Freital ist kein Einzelfall – sondern Spiegel eines kulturellen Dogmas
Der Fall zeigt:
Das deutsche Strafrecht hat den Schutz des Neugeborenen zwar formal den Weg geebnet, aber nie vollständig umgesetzt. Die geringfügige Bestrafung der Kindesmutter aus dem Argument eines “emotionalen Ausnahmezustands” wird demnach oft kritisiert. Diese Kritik klingt plausibel, denn fast jeder Totschlag resultiert nun Mal aus einer emotionalen Ausnahmesituation und Überforderung.
Vom theologischen „Nicht-Menschen“ über das „Schandkind“ bis zur heutigen „Überforderungsprojektion“ hat sich für das gerade eben geborene Kind nicht viel verändert.
📚 Quellen & Literatur
- Constitutio Criminalis Carolina (1532), Art. 131–134.
- Deutsches Strafgesetzbuch von 1871, § 217 StGB (Fassung 1871–1998).
- BGHSt 11, 1 (1957): Entscheidung zum Einfluss des Geburtsvorgangs.
- n-tv.de, 21. 10. 2025: Urteil Freital
- Blick.de, 10. 10. 2025: Staatsanwalt fordert sieben Jahre Haft
- Medienservice Sachsen, 2025: Prozessbeginn Freital
- Caroline Walker Bynum: Fragmentation and Redemption: Essays on Gender and the Human Body in Medieval Religion. Harvard University Press, 1991.
- Legislation.gov.uk: Infanticide Act 1938
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 116 StGB
